Fernunterrichtsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Fernunterrichtsvertrag (§§ 2 - 11) |
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen im Sinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 502 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthält.
Literatur im Internet zu § 9 FernUSG
Querverweise
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