Fernunterrichtsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Fernunterrichtsvertrag (§§ 2 - 11)   
§ 9
Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthält.

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Literatur im Internet zu § 9 FernUSG

Querverweise

Auf § 9 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
    FernUSG
      Fernunterrichtsvertrag
        § 10 (Ausschluss abweichender Vereinbarungen)

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