Fernunterrichtsschutzgesetz
1. Abschnitt - Fernunterrichtsvertrag (§§ 2 - 11) |
(1) 1Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. 2Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform.
(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 03.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes | 03.12.2020 |
vertrags § 4Widerrufsrecht des Teilnehmers § 5Kündigung § 6Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen § 7Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung § 8Umgehungsverbot § 9Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen § 10Ausschluss abweichender Vereinbarungen § 11(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 5 FernUSG
26 Entscheidungen zu § 5 FernUSG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 199/03
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- OLG Hamm, 24.11.1981 - 26 U 66/81
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- BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83
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- KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88
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- OLG Celle, 10.05.1995 - 20 U 75/94
- BGH, 21.02.1984 - VI ZR 185/82
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- BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91
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