Grundbuchordnung
5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115) |
II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 - 89) |
(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 85 GBO
42 Entscheidungen zu § 85 GBO in unserer Datenbank:
- OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 455/16
Streit über Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts
- OLG München, 28.05.2018 - 34 Wx 251/16
Grundbuchberichtigung: Auslegung einer während der Beurkundung vorgenommenen ...
- OLG München, 29.05.2018 - 34 Wx 97/18
Ablehnung von Berichtigungsantrag - Antrag auf Löschung von Gehrecht
- OLG Saarbrücken, 07.07.2021 - 5 W 24/21
Grundbuchberichtigung: Nachweis des Erlöschens einer beschränkten persönlichen ...
- OLG Nürnberg, 31.05.2017 - 15 W 1995/16
Grundbuchberichtigungsanspruch liegt nicht vor - im Zweifel gegen Vorhandensein ...
- OLG München, 30.01.2019 - 34 Wx 181/18
Abwicklungsvollstreckung, Eintragung, Grundbuch, Erbfall, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 31.01.2019 - 34 Wx 181/18
Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks
- OLG München, 31.01.2019 - 34 Wx 181/18
- OLG München, 03.09.2014 - 34 Wx 90/14
Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung: Erlöschen von Dienstbarkeiten bei ...
- OLG Saarbrücken, 20.02.2018 - 5 W 89/17
Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden ...
- OLG Frankfurt, 11.11.2004 - 20 W 376/04
Amtslöschung einer Grundbucheintragung: Auslegungsfähigkeit einer unklaren ...
Querverweise
Auf § 85 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 29