Grundbuchverfügung
| Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
| Unterabschnitt 3 - Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch (§§ 74 - 76) |
Literatur im Internet zu § 76 GBV
Querverweise
Auf § 76 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 76 GBV bei

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