Grundbuchverfügung
Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
Unterabschnitt 3 - Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch (§§ 74 - 76a) |
Zitiervorschläge
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1Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III. 2§ 63 Satz 3 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Querverweise
Auf § 76 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)