Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 61 - 65) |
1Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. 2Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.
gesetzes
Rechtsprechung zu § 64 GKG
8 Entscheidungen zu § 64 GKG in unserer Datenbank:
- VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 124-IV-19
- OLG Düsseldorf, 28.08.2023 - 9 W 42/23
- OLG Dresden, 19.04.2022 - 14 W 870/21
- LG Frankfurt/Main, 06.10.2023 - 13 S 109/22
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- VGH Bayern, 11.11.2013 - 10 C 11.1183
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2017 - L 2 R 619/16
- OLG München, 14.03.2018 - 32 W 288/18
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- LG Dresden, 05.10.2015 - 2 T 106/15
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