Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 61 - 65) |
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.
Rechtsprechung zu § 64 GKG
23 Entscheidungen zu § 64 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 07.07.2008 - 16 WF 173/08
Gebührenstreitwert einer in der Auskunftsstufe stecken gebliebenen ...
- OLG Köln, 30.03.2012 - 16 W 30/11
Verfahrensrecht - Wonach richtet sich der Streitwert der Nebenintervention?
- OLG Rostock, 22.12.2011 - 3 W 205/11
Verfahrensrecht - Streitwert bei Auflassung richtet sich nach Grundstückswert!
- OLG München, 02.04.2009 - 23 U 3232/08
Sittenwidrige Schädigung im Rahmen eines sog. Schenkkreises: Subjektive ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.04.2007 - 6 Sa 926/06
Betriebsbedingte Kündigung einer Teilzeitkraft, Ordnungsgemäßheit der ...
- BVerfG, 06.03.1996 - 2 BvR 386/96
Verfassungsmäßigkeit der Aktenversendungspauschale
- OLG Schleswig, 27.11.2006 - 11 U 19/06
Amtspflichtverletzung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- OVG Niedersachsen, 26.07.2006 - 2 OA 1043/06
Vertretungszwang - Streitwertbeschwerde; Streitwertbeschwerde; Vertretungszwang
- VG Braunschweig, 18.11.2002 - 5 B 180/02
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