Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)   
   Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 61 - 65)   

§ 65
Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 65 GKG

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Literatur im Internet zu § 65 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 65 GKG:
    GKG
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 60 (Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes)
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