Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 61 - 65) |

§ 65Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 65 GKG
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 65 GKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 65 GKG
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 65 GKG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?