Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)   
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§ 65
Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

1In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. 2§ 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2894), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze13.12.2007BGBl. I S. 2894

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 65 GKG:

    Gerichtskostengesetz (GKG) 
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 60 (Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes)
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