Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 6 - 9)   

§ 7
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.

Rechtsprechung zu § 7 GKG

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Literatur im Internet zu § 7 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 7 GKG:
    GKG
      Vorschuss und Vorauszahlung
        § 15 II (Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren) (zu § 7 II)
     
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 55 (Zwangsverwaltung) (zu § 7 II)
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