Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 2 - Berechtigte (§§ 7 - 10)   

§ 10
Entwerferbenennung

Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Muster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.

Rechtsprechung zu § 10 GeschmMG

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Literatur im Internet zu § 10 GeschmMG

Querverweise

Auf § 10 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Übergangsvorschriften
        § 73 (Rechtsbeschränkungen)
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