Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 2 - Berechtigte (§§ 7 - 10) |
Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Muster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.
Rechtsprechung zu § 10 GeschmMG
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