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Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 2 - Berechtigte (§§ 7 - 10)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GeschmMG (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GeschmMG
__paste_bez__ __paste_norm__ Geschmacksmustergesetz (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Geschmacksmustergesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 10
Entwerferbenennung

1Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. 2Wenn das Muster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.

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Rechtsprechung zu § 10 GeschmMG

53 Entscheidungen zu § 10 GeschmMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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