Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51)   
§ 49
Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 49 GeschmMG

Literatur im Internet zu § 49 GeschmMG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 49 GeschmMG:

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