Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51)   
§ 42
Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz

(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacksmuster benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Geschmacksmusters eingeholt hätte.

Rechtsprechung zu § 42 GeschmMG

Rechtsprechungsübersichten:

Gesetzesmaterialien zu § 42 GeschmMG

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:

Literatur im Internet zu § 42 GeschmMG

Querverweise

Auf § 42 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Rechtsverletzungen
        § 44 (Haftung des Inhabers eines Unternehmens)
        § 45 (Entschädigung)
        § 46b (Sicherung von Schadensersatzansprüchen)
        § 49 (Verjährung)

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