Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 10 - Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde (§§ 55 - 57a)   
§ 55
Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr

(1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Rechtsinhaber. Diesem sind Herkunft, Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Rechtsinhaber ist Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

Rechtsprechung zu § 55 GeschmMG

Gesetzesmaterialien zu § 55 GeschmMG

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:

Literatur im Internet zu § 55 GeschmMG

Querverweise

Auf § 55 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
        § 56 (Einziehung, Widerspruch)
        § 57 (Zuständigkeiten, Rechtsmittel)
        § 57a (Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003)

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