Grundsteuergesetz
| Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12) |
(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.
(2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Rechtsprechung zu § 11 GrStG
16 Entscheidungen zu § 11 GrStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Gießen, 14.06.2012 - 8 K 2454/10
Steuerrecht - Grundsteuer: Haftungsbescheid auch gegen den Grundstückserwerber?
- VG Köln, 26.11.2008 - 23 K 31/07
- OVG Sachsen, 08.01.2009 - 5 A 168/08
Grundsteuer; Duldungsbescheid; dingliche Haftung; Rangklasse; ...
- VG Köln, 28.11.2008 - 23 K 4985/06
- VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Dingliche Haftung für Grundsteuer nach Grundstückserwerb im ...
- VG Saarlouis, 29.05.2009 - 11 K 2084/07
Bindung an Grundlagenbescheid
- VG Ansbach, 16.06.2010 - AN 11 K 10.00565
Keine Zahlungspflicht des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2009 - 1 M 65/09
Geltendmachung der Ertragslosigkeit eines Grundstücks
- BFH, 08.08.1973 - II R 92/66
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