Grundsteuergesetz

   Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12)   
§ 2
Steuergegenstand

Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2. die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

Rechtsprechung zu § 2 GrStG

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Literatur im Internet zu § 2 GrStG

Querverweise

Auf § 2 GrStG verweisen folgende Vorschriften:
    GrStG
      Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
        § 40 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)

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