Grundsteuergesetz
| Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12) |
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
| 1. | die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; | |
| 2. | die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich. |
Rechtsprechung zu § 2 GrStG
Rechtsprechungsübersichten:
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