Sie sehen hier das Geldwäschegesetz in der am 21.8.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1993 ab.

Geldwäschegesetz

   Abschnitt 3 - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung (§§ 10 - 15)   
§ 15
Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen

(1) Die nach § 8 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der in § 129a Abs. 2 oder § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten herangezogen oder verwendet werden.

(2) Soweit ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Umstand zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Transaktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden.

Rechtsprechung zu § 15 GwG

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Literatur im Internet zu § 15 GwG

Querverweise

Auf § 15 GwG verweisen folgende Vorschriften:
    GwG
      Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
        § 11 (Meldung von Verdachtsfällen)

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