Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
| 1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar (§§ 238 - 241a) |
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Rechtsprechung zu § 241a HGB
2 Entscheidungen zu § 241a HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09
Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung; ...
- BGH, 20.10.2011 - 1 StR 354/11
Falsche Angaben beim Registergericht über die Einzahlung des Stammkapitals ...
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Querverweise
Auf § 241a HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
- Allgemeine Vorschriften
- § 242 (Pflicht zur Aufstellung)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- § 66