Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a) |
| 4. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 - 340o) |
| 2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p) |
| 3. Titel - Bewertungsvorschriften (§§ 341b - 341d) |
Literatur im Internet zu § 341d HGB
Querverweise
Auf § 341d HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 256 (Nichtigkeit)
Rechtsberatung
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