Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   4. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 - 341p)   
   2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p)   
   3. Titel - Bewertungsvorschriften (§§ 341b - 341d)   

§ 341d
Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen, für die ein Anlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.

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Literatur im Internet zu § 341d HGB

Querverweise

Auf § 341d HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Anwendungsbereich
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht
              § 341j (Anzuwendende Vorschriften)
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
            § 256 (Nichtigkeit)
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