Insolvenzordnung

   11. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 335 - 342)   
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Grundsatz

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

Rechtsprechung zu § 335 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 335 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 335 InsO:
    Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
      Art. 102 (zu §§ 335 ff)

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