Insolvenzordnung
| 11. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
| 2. Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353) |
(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt.
(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem Recht.
Rechtsprechung zu § 351 InsO
2 Entscheidungen zu § 351 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 15.01.2007 - 5 U 98/06
Grenzüberschreitendes französisches Insolvenzverfahren: Ermächtigung des ...
- BGH, 03.02.2011 - V ZB 54/10
Verfahrensrecht - Deutscher Schuldner in englischem Insolvenzverfahren
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Querverweise
Auf § 351 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46d (Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 89b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde)