Jugendgerichtsgesetz
| 1. Teil - Anwendungsbereich (§§ 1 - 2) |
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Rechtsprechung zu § 1 JGG
127 Entscheidungen zu § 1 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Berlin, 13.01.2012 - S 70 AL 4653/10
Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Herstellung einer ...
- BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende
- BGH, 29.06.2005 - IV ZR 33/04
Rente trotz Leichtsinn
- LG Köln, 10.07.2008 - 102-7/08
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2012 - 7 A 11425/11
Ausländerrecht
- LG Verden, 02.07.2004 - 3-19/04
Raub: Schreckschusspistole als sonstiges Werkzeug; Unterbringung in ...
- OLG Koblenz, 17.02.2003 - 1 Ws 921/02
Nebenklage, Zulässigkeit, Jugendlicher, Heranwachsender
- AG Köln, 17.01.2012 - 643 Ls 91/11
- LG Kiel, 02.04.2002 - II KLs (48/01)
- LG Bonn, 04.10.2007 - 8 KLs 16/07
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 JGG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 I (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren) (zu §§ 1 ff)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 385 I (Geltung von Verfahrensvorschriften) (zu §§ 1 ff)
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