Jugendgerichtsgesetz

   1. Teil - Anwendungsbereich (§§ 1 - 2)   
§ 1
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Rechtsprechung zu § 1 JGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, 20jährige Mörder, 6.12.88 (BGHSt 36, 37)
    §§ 1 II, 105 I JGG, Heranwachsender, in dubio pro reo;
    § 31 III JGG

Literatur im Internet zu § 1 JGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 JGG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 8 (Zeit der Tat) (zu § 1 II)
            § 10 (Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende) (zu §§ 1 ff)
    Abgabenordnung (AO)
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Allgemeine Vorschriften
            § 385 I (Geltung von Verfahrensvorschriften) (zu §§ 1 ff)

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