Jugendgerichtsgesetz
| 1. Teil - Anwendungsbereich (§§ 1 - 2) |
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Rechtsprechung zu § 1 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 1 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, 20jährige Mörder, 6.12.88 (BGHSt 36, 37)
Literatur im Internet zu § 1 JGG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 JGG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 I (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren) (zu §§ 1 ff)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 385 I (Geltung von Verfahrensvorschriften) (zu §§ 1 ff)
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