Jugendgerichtsgesetz
5. Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 113 - 125) |
(1) Für am 1. Januar 2008 bereits anhängige Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei der Jugendkammer anhängig geworden sind, ist § 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes | 06.12.2011 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 | |
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 | |
01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze | 13.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 121 JGG
3 Entscheidungen zu § 121 JGG in unserer Datenbank:
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Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Vorbehalt der ...
- BGH, 10.11.1964 - 5 StR 463/64
Rechtsmittel
- BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58