Gerichtsverfassungsgesetz
| 5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78) |
(1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist diese Strafkammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) Hat im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) In Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
Rechtsprechung zu § 74f GVG
13 Entscheidungen zu § 74f GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05
Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang ...
- BGH, 10.02.2009 - 4 StR 391/07
Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (vorherige Erklärung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
Zu verbüßende Freiheitsstrafe nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in ...
- BGH, 10.02.2009 - 4 StR 314/07
Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vereinbarkeit mit der ...
- BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
- BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11
Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Verurteilung wegen ...
- OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: ...
- BGH, 24.03.2006 - 1 StR 27/06
Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: Wahnvorstellungen
- OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04
Begriff der neuen Tatsache bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
- OLG Nürnberg, 16.08.2011 - 2 Ws 365/11
- OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach ...
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Querverweise
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 81a (Verfahren und Entscheidung)
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 121 (Übergangsvorschrift)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Übergangsvorschriften
- § 41
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