Gerichtsverfassungsgesetz

   5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78)   
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In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 74b GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 74b GVG

Querverweise

Auf § 74b GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 74b GVG:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            §§ 33 ff (Jugendgerichte)
            § 33b
          Zuständigkeit
            § 41 (Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer)

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