Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§§ 17 - 25) |
(1) Periodisch erscheinende Trägermedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften.
(2) Telemedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 22 JuSchG
Querverweise
Auf § 22 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 22 JuSchG:
- Landespressegesetz (LPresseG)
- §§ 1 ff (Freiheit der Presse) (zu § 22 I)
Rechtsberatung
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