Kreditwesengesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9)   
   1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen (§§ 1 - 4)   
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Verbotene Geschäfte

Verboten sind

1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen;
2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen;
3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen.

Rechtsprechung zu § 3 KWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 KWG

Querverweise

Auf § 3 KWG verweisen folgende Vorschriften:
    KWG
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Zulassung zum Geschäftsbetrieb
          § 37 (Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte)
        Auskünfte und Prüfungen
          § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
     
      Sondervorschriften
        § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
     
      Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
        § 54 (Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis)

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