Kreditwesengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
| 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen (§§ 1 - 4) |
Verboten sind
| 1. | der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen; | |
| 2. | die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen; | |
| 3. | der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen. |
Rechtsprechung zu § 3 KWG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 3 KWG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 3 KWG
Querverweise
Auf § 3 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- KWG
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 37 (Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte)
- Auskünfte und Prüfungen
- § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 54 (Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis)
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