Landesbauordnung

   4. Teil - Bauprodukte (§§ 17 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 24
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

1Die oberste Baurechtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§ 22 Absatz 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2),
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 oder
6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungsund Überwachungsstellen anderer Bundesländer gilt auch im Land Baden-Württemberg.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.

Rechtsprechung zu § 24 LBO

10 Entscheidungen zu § 24 LBO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
        § 16a (Bauarten)
        § 16c (Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten)
     
      Bauprodukte
        § 19 (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)
        § 23 (Zertifizierung)
        § 25 (Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
        § 79 (Inkrafttreten)
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