Landesbauordnung

   4. Teil - Bauprodukte und Bauarten (§§ 17 - 25)   
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Übereinstimmungszertifikat

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

Literatur im Internet zu § 24 LBO

Querverweise

Auf § 24 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Bauprodukte und Bauarten
        § 17 (Bauprodukte)
        § 22 (Übereinstimmungsnachweis)
        § 25 (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen)
     
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 38 (Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
        § 79 (Inkrafttreten)

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