Landesbauordnung
| 6. Teil - Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (§§ 34 - 40) |
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz herzustellen (notwendiger Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, daß sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt notwendiger Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach Maßgabe des Absatzes 7 können Garagen auch verlangt werden.
(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, daß die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Eine Abweichung von dieser Verpflichtung ist zuzulassen bei der Teilung von Wohnungen sowie bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
(3) Die Baurechtsbehörde kann zulassen, daß notwendige Stellplätze oder Garagen erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. Sie hat die Herstellung auszusetzen, solange und soweit nachweislich ein Bedarf an Stellplätzen oder Garagen nicht besteht und die für die Herstellung erforderlichen Flächen für diesen Zweck durch Baulast gesichert sind.
(4) Die notwendigen Stellplätze oder Garagen sind herzustellen
| 1. | auf dem Baugrundstück, | |
| 2. | auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung oder | |
| 3. | mit Zustimmung der Gemeinde auf einem Grundstück in der Gemeinde. |
Die Herstellung auf einem anderen als dem Baugrundstück muß für diesen Zweck durch Baulast gesichert sein. Die Baurechtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, mit Zustimmung der Gemeinde bestimmen, ob die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(5) Lassen sich notwendige Stellplätze oder Garagen nach Absatz 4 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen, daß der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt. Der Geldbetrag muß von der Gemeinde innerhalb eines angemessenen Zeitraums verwendet werden für
| 1. | die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen, insbesondere an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, oder privater Stellplätze zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen, | |
| 2. | die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder | |
| 3. | bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, wie Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs oder für den Fahrradverkehr. |
Die Gemeinde legt die Höhe des Geldbetrages fest.
(6) Absatz 5 gilt nicht für notwendige Stellplätze oder Garagen von Wohnungen. Eine Abweichung von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist zuzulassen, soweit die Herstellung
| 1. | bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten, auch unter Berücksichtigung platzsparender Bauarten der Stellplätze oder Garagen, unmöglich oder unzumutbar ist oder | |
| 2. | auf dem Baugrundstück auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeschlossen ist. |
(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und hergestellt werden, daß die Anlage von Kinderspielplätzen nach § 9 Abs. 2 nicht gehindert wird. Die Nutzung der Stellplätze und Garagen darf die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen und das Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören.
(8) Das Abstellen von Wohnwagen und anderen Kraftfahrzeuganhängern in Garagen ist zulässig.
Rechtsprechung zu § 37 LBO
- Entscheidung zu § 37 LBO im Volltext bei

- VGH, Stellplatzsatzung, 29.9.99 (VBlBW 2000, 113)
§§ 37 I, 74 I Nr. 2 LBO, eine Gemeinde kann die Stellplatzverpflichtung nicht lediglich unter Hinweis auf einen leicht überdurchschnittlichen Pkw-Bestand generell auf 2 Plätze erhöhen
Literatur im Internet zu § 37 LBO
Querverweise
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- § 12 VII (Stellplätze und Garagen)
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