Landesbauordnung

   2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10)   

§ 9
Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

(1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.

(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die jeweils mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn die Art der Wohnungen oder die Lage der Gebäude dies nicht erfordern. Die Kinderspielplätze müssen stufenlos erreichbar sein; § 39 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. Für bestehende Gebäude nach Satz 1 kann die Anlage von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn hierfür geeignete nichtüberbaute Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind oder ohne wesentliche Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen geschaffen werden können.

Rechtsprechung zu § 9 LBO

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Literatur im Internet zu § 9 LBO

Querverweise

Auf § 9 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 37 (Stellplätze und Garagen)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
        § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 LBO:
    LBO
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 40 (Gemeinschaftsanlagen) (zu § 9 II)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 I Nr. 25 (Inhalt des Bebauungsplans) (zu § 9 I)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
          Städtebauliche Gebote
            § 178 (Pflanzgebot) (zu § 9 I)
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