Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
7. Abschnitt - Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften (§§ 46 - 51) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Beamte, die am 31. Dezember 2017 ein Amt der Laufbahn des Badischen Amtsnotardienstes innehatten, dürfen abweichend von § 56 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes die Amtsbezeichnung dieses Amts mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen, wenn sie ab 1. Januar 2018 in ein Amt außerhalb des Badischen Amtsnotardienstes wechseln oder in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Führung der früheren Amtsbezeichnung auch bei einem Wechsel vor dem 1. Januar 2018 gestatten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 09.12.2016.
§ 46Allgemeine Überleitungs-
vorschrift § 46aÜberleitungs-
vorschrift für die Weiterführung der Amtsbezeichnung § 47Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichts-
stellen § 48(weggefallen) § 49(weggefallen) § 50(weggefallen) § 51(aufgehoben)
Neu Gesamtansicht
vorschrift § 46aÜberleitungs-
vorschrift für die Weiterführung der Amtsbezeichnung § 47Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichts-
stellen § 48(weggefallen) § 49(weggefallen) § 50(weggefallen) § 51(aufgehoben)