Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
§ 2
Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder

(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, fließen in deren Kassen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 und § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520) erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(2) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Landratsamtes als untere Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, werden dem Landkreis als eigene Einnahme überlassen und von ihm eingezogen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 OWiG erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(3) Verwarnungsgelder, die von Beamten des Polizeivollzugsdienstes festgesetzt werden und deren Einzug den Bußgeldbehörden überlassen wird, fließen in deren Kassen. Bei Zuständigkeit der Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden werden die Verwarnungsgelder den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen.

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