Nachbarrechtsgesetz
| 4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25) |
| 1. Abstände (§§ 11 - 22) |
Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist.
Literatur im Internet zu § 13 NRG
Querverweise
Auf § 13 NRG verweisen folgende Vorschriften:
- NRG
- Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
- Abstände
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 13 NRG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen