Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.
(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen wird.
Rechtsprechung zu § 13 OWiG
12 Entscheidungen zu § 13 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
Geldbuße als Betriebsausgabe
- BFH, 21.11.1983 - GrS 3/82
Abzug einer Geldbuße als Betriebsausgabe
- BFH, 28.04.1982 - I R 130/80
- BVerfG, 28.10.1969 - 2 BvL 7/69
Unzulässige Richtervorlage bezüglich des Bußgeldkatalogs
- BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82
Geldbußen als Betriebsausgaben abzugsfähig
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01
Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz ...
- FG Münster, 05.10.2010 - 13 K 3807/06
Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellrechtsverstößen nach § 4 Abs. 5 Satz ...
- OLG Hamm, 07.02.2012 - 1 RBs 200/11
SperrbezriksVO, Konatktaufnahme, Verstoß, Vollendung
- AG Duisburg-Ruhrort, 24.09.1974 - 6 OWi 11/73
- BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvL 8/73
Unzulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
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