Personenstandsgesetz
| Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68) |
| Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60) |
In die Eheurkunde werden aufgenommen
| 1. | die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt, | |
| 2. | Ort und Tag der Eheschließung. |
Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.
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Literatur im Internet zu § 57 PStG
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