Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68)   
   Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60)   

§ 57
Eheurkunde

In die Eheurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
2. Ort und Tag der Eheschließung.

Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

Rechtsprechung zu § 57 PStG

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Literatur im Internet zu § 57 PStG

Querverweise

Auf § 57 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Beweiskraft; Personenstandsurkunden
          § 55 (Personenstandsurkunden)
     
      Übergangsvorschriften
        § 77 (Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher)
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