Rettungsdienstgesetz
2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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Wird der Rettungsdienst in einem Rettungsdienstbereich nach § 2 Abs. 3 durchgeführt, gilt folgendes:
1. | 1Im Landesausschuß erhöht sich die Zahl der Vertreter der Leistungsträger um je einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände. 2Die Zahl der Vertreter der Kostenträger erhöht sich entsprechend. | |
2. | 1Vorsitzender des Bereichsausschusses ist ein Vertreter des kommunalen Aufgabenträgers. 2Für diesen verbindliche Festlegungen des Bereichsausschusses können nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden getroffen werden. 3Bedienen sich die Landkreise und Stadtkreise zur Erfüllung ihrer Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen, so ist diesen auf der Seite der Leistungsträger eine angemessene Beteiligung einzuräumen. | |
3. | Die Schiedsstelle nach § 28 Abs. 5 wird um einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände und um einen weiteren Vertreter der Landesverbände der Kostenträger erweitert, wenn das Verfahren einen Rettungsdienstbereich betrifft, in dem der Rettungsdienst nach § 2 Abs. 3 durchgeführt wird. |
§ 3Planung
§ 4Landesausschuß für den Rettungsdienst
§ 5Bereichsausschuß für den Rettungsdienst
§ 6Integrierte Leitstelle, Notrufnummer
§ 7Rettungswache
§ 8Rettungsfahrzeuge
§ 9Besetzung von Rettungsfahrzeugen
§ 10Mitwirkung von Ärzten
§ 10aOrganisatorischer Leiter Rettungsdienst
§ 10bHelfer-
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Ort-
System § 11Technische Hilfe § 12Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 13Gegenseitige Unterstützung § 14Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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System § 11Technische Hilfe § 12Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 13Gegenseitige Unterstützung § 14Grenz-
überschreitender Rettungsdienst