Rom II

   Kapitel V - Gemeinsame Vorschriften (Art. 15 - 22)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ Rom-II-VO (https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Rom-II-VO
__paste_bez____paste_norm__ Rom II (https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Rom II
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 18
Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden

Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist.

Rechtsprechung zu Art. 18 Rom-II-VO

28 Entscheidungen zu Art. 18 Rom-II-VO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 28 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht