Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35)   
   Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e)   
§ 16d
Arbeitsgelegenheiten

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Rechtsprechung zu § 16d SGB II

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 16d SGB II

Querverweise

Auf § 16d SGB II verweisen folgende Vorschriften:
    SGB II
      Leistungen
        Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
          § 16g (Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit)
        Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
          Anreize und Sanktionen
            § 31 (Pflichtverletzungen)

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