Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 308)   
   Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 303)   
   Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 303)   
   Zweiter Titel - Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (§§ 291 - 300)   

§ 301
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

Rechtsprechung zu § 301 SGB III

3 Entscheidungen zu § 301 SGB III in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 301 SGB III

Querverweise

Auf § 301 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Weitere Aufgaben der Bundesagentur
        Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
          Beratung und Vermittlung durch Dritte
            Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
              § 296 (Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden)
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