Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322)   
   Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320)   
   Zweiter Unterabschnitt - Anzeige- und Bescheinigungspflichten (§§ 311 - 314)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 312a
Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts

(1) 1Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) verpflichtet ist; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. 3Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.

(2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3.

Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze12.06.2020BGBl. I S. 1248
25.10.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz)19.10.2013BGBl. I S. 3836
29.06.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze22.06.2011BGBl. I S. 1202

Rechtsprechung zu § 312a SGB III

Entscheidung zu § 312a SGB III in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 312a SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Pflichten
        Pflichten im Leistungsverfahren
          Anzeige- und Bescheinigungspflichten
            § 313a (Bescheinigungsverfahren)
     
      Bußgeldvorschriften
        Bußgeldvorschriften
          § 404 (Bußgeldvorschriften)
     
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 451 (Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze)
Was ist das?

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