Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a) |
Dritter Abschnitt - Umlagen (§§ 354 - 362) |
Zweiter Unterabschnitt - Umlage für das Insolvenzgeld (§§ 358 - 362) |
(1) 1Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. 2Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) 1Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. 2Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) 1Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
2Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2024 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung | 17.07.2023 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 | |
01.01.2005 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2005 |
Rechtsprechung zu § 358 SGB III
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- LSG Hessen, 05.12.2013 - L 1 KR 180/12
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- SG Darmstadt, 07.03.2012 - S 10 KR 344/10
- LSG Hessen, 05.12.2013 - L 1 KR 180/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2024 - L 1 BA 77/21
Provisionszahlung - Einmalzahlung - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
- BSG, 13.12.2022 - B 12 R 3/21 R
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Querverweise
Auf § 358 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Entschädigung in besonderen Fällen
- § 57 (Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung)