Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a) |
Dritter Titel - Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§§ 70 - 78a) |
(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
(2) 1Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. 2Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
1. | des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze, | |
2. | des Bezugs einer Versorgung, | |
3. | des Erreichens der Regelaltersgrenze oder | |
4. | einer Beitragserstattung. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
bewertung) § 72Grundbewertung § 73Vergleichsbewertung § 74Begrenzte Gesamtleistungs-
bewertung § 75Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn § 76Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 76aZuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichs-
kasse § 76bZuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung § 76cZuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting § 76dZuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters § 76eZuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 76fZuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit § 76gZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 77Zugangsfaktor § 78Zuschlag bei Waisenrenten § 78aZuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Rechtsprechung zu § 76b SGB VI
24 Entscheidungen zu § 76b SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2016 - L 18 R 713/15
Rentenversicherung; Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung; Begriff der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 95/15
Sozialversicherungspflicht; Nebentätigkeit als Lehrbeauftragter; Geringfügige ...
- BSG, 13.12.2012 - B 12 R 15/12 B
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 9 AL 246/13
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
- SG Freiburg, 14.06.2007 - S 6 R 886/07
Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - ...
- BFH, 08.11.2006 - X R 9/06
Vorwegabzug; geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
- BFH, 31.05.2006 - X R 6/06
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer mit Altersrente; Kürzung Vorwegabzug
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 29.11.2005 - 13 K 51/02
Vom Arbeitgeber gezahlter Pauschalbetrag bei einer geringfügigen Beschäftigung ...
- FG Niedersachsen, 29.11.2005 - 13 K 51/02
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2013 - L 12 AS 754/13
Querverweise
Auf § 76b SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- § 264b (Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 76b SGB VI:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 76b IV Nr. 3)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 76b IV Nr. 3)