Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a) |
| Fünfter Titel - Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen (§§ 88 - 88a) |
Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.
Rechtsprechung zu § 88a SGB VI
Entscheidung zu § 88a SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 24/02 R
Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten - Besitzschutz - Wanderversicherung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf
26.05.2012
26.05.2012
Frankfurt
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 88a SGB VI bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen