Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113) |
| Erster Abschnitt - Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen (§§ 104 - 109) |
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
Rechtsprechung zu § 108 SGB VII
95 Entscheidungen zu § 108 SGB VII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.04.2004 - VI ZR 189/03
Arbeit & Soziales - Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.12.2003 - VI ZR 189/03
Zulassung der Revision
- BGH, 16.12.2003 - VI ZR 189/03
- BGH, 20.11.2007 - VI ZR 244/06
Schadensrecht - Bindungswirkung nach § 108 SGB VII
- BGH, 12.06.2007 - VI ZR 70/06
Schadensrecht - Anwendbarkeit des § 108 SGB VIII
- BGH, 24.01.2006 - VI ZR 290/04
Arbeit & Soziales - Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 25.08.2004 - 13 S 152/04
Gesetzliche Unfallversicherung: Beschränkung der Haftung des Unternehmers ...
- LG Stuttgart, 25.08.2004 - 13 S 152/04
- BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04
Versicherungsrecht - Bindung anderer Gerichte zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls
- BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.05.2011 - L 5 U 182/10
Befugnis des Unfallversicherungsträgers zum Erlass eines Verwaltungsakts von Amts ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.05.2011 - L 5 U 182/10
- BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08
Sozialrecht - Zivilrichter ist an die Annahme des Versicherungsträgers gebunden
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Querverweise
- SGB VII
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- § 109 (Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen)
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 112 (Bindung der Gerichte)
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