Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a) |
| Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a) |
| Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit (§§ 130 - 139a) |
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
| 1. | der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie | |
| 2. | des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung |
wahr.
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
| 1. | der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen, | |
| 2. | die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen, | |
| 3. | die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, | |
| 4. | die Information, Beratung und Aufklärung sowie | |
| 5. | die Umlagerechnung. |
(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.
Gesetzesmaterialien zu § 139a SGB VII
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:
- Mitteilung der Bundesregierung vom 19.9.2008
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Einzelheiten und Hintergründe via AuS-Portal
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