Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a)   
   Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a)   
   Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit (§§ 130 - 139a)   
§ 139a
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland

(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben

1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung

wahr.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere

1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie
5. die Umlagerechnung.

(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.

Gesetzesmaterialien zu § 139a SGB VII

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 139a SGB VII

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