Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 95 - 103) |
(1) 1Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. 2Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.
(2) 1Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. 2Die Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. 3Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind.
Hinweis der Redaktion:Beachte §§ 4 und 5 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2007 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 - RWBestV 2007) vom 14.7.2007 (BGBl. I S. 1113):
§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2007 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0054.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2007 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2007 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0054.
§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2007 an
1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 297 Euro und 1 186 Euro monatlich,
2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 257 Euro und 1 029 Euro.
grundsätze § 97Leistungen ins Ausland § 98Anrechnung anderer Leistungen § 99Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG § 100Verordnungs-
ermächtigung § 101Ausschluß oder Minderung von Leistungen § 102Schriftform § 103Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
Rechtsprechung zu § 95 SGB VII
41 Entscheidungen zu § 95 SGB VII in unserer Datenbank:
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- LSG Sachsen, 20.03.2023 - L 6 U 67/20
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Zulässigkeit einer Abschmelzung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X bei Leistungen der ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 95 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Jahresarbeitsverdienst
- Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen
- § 93 (Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen)