Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
| Vierter Abschnitt - Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung (§§ 79 - 81) |
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
| 1. | die Gewährung und Erbringung von Leistungen, | |
| 2. | die Erfüllung anderer Aufgaben, | |
| 3. | den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, | |
| 4. | die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen |
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.
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