Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
| Vierter Abschnitt - Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung (§§ 79 - 81) |
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
| 1. | die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; | |
| 2. | eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt. |
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
Rechtsprechung zu § 79 SGB VIII
121 Entscheidungen zu § 79 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06
Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
Förderung eines Waldorfkindergartens.
- VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.1998 - LVG 10/97
- VerfG Brandenburg, 30.04.2013 - VfGBbg 49/11
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 7 A 11237/12
Jugendhilferecht
- VG Gelsenkirchen, 12.01.2004 - 19 K 4534/03
Akteneinsicht, Datenschutz, Träger der dreien Jugendhilf, Träger der öffentlichen ...
- BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R
Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2010 - L 9 KR 232/07
Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2010 - L 9 KR 232/07
- VG Berlin, 14.06.1999 - 20 A 23.99
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