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   OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20   

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OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20 (https://dejure.org/2021,27713)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14.07.2021 - 2 LC 112/20 (https://dejure.org/2021,27713)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - 2 LC 112/20 (https://dejure.org/2021,27713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremKTG § 18; BremKTG § 18 Abs 1; BremKTG § 18 Abs 3; BremKTG § 18 Abs 4; BremKTG § 21; GG Art 104a Ab... s 1; GG Art 3 Abs 1; SGB VIII § 24; SGB VIII § 24 Abs 2; SGB VIII § 5; SGB VIII § 74; SGB VIII § 74 Abs 1 Nr 4; SGB VIII § 74a; SGB VIII § 74a S 1
    Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz - angemessene Betriebskosten; Betriebskostenförderung; Beurteilungsspielraum; Eigenanteil; Eigenleistung; Förderpraxis; Förderung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergartenrecht; Heimrecht; Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz; angemessene Betriebskosten; Betriebskostenförderung; Beurtei-lungsspielraum; Eigenanteil; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (39)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 21 A 3824/18

    Kirchlicher Kindergartenbetreiber kann keinen höheren staatlichen Zuschuss zur

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
    In diesem Fall würde erst die im Anschluss an ein Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG neu zu schaffende landesrechtliche Finanzierungsregelung die Grundlage bilden, um über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu entscheiden (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 33).

    Ebenso wenig findet sich eine Andeutung, die mit einer Förderung nach § 74 SGB VIII verbundene Erbringung einer (angemessenen) Eigenleistung sei mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz unvereinbar (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 59 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 18.01, juris Rn. 17; Urt. v. 25.11.2004 - 5 C 66.03, juris Rn. 12 ff.; sowie - nach Schaffung von § 74a SGB VIII - Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1.09, juris Rn. 16 ff.; so auch Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 23/01, juris Rn. 9; Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris).

    Der Grundsatz, dass der Gesetzgeber bei der gewährenden Staatstätigkeit weitgehende Freiheit darüber hat, zu entscheiden, welche Personen oder Institutionen er durch finanzielle Zuwendungen fördern will, solange er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt (vgl. OVG NW, Urt. v.12.01.2021 - 21 A 3824/18, Rn. 46 ff.; Urt. v. 15.10.2012 - 12 A 1054/11, Rn. 115, jeweils juris), findet in Bezug auf die landesrechtliche Ausgestaltung der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen Einschränkungen in den materiellen Grundentscheidungen des Jugendhilferechts.

    Der Senat teilt die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris zu § 20 Abs. 1 KiBiz NRW 2014), dass bereits der Bundesgesetzgeber im Zuge der Schaffung von § 74a SGB VIII implizit von der Zulässigkeit der Heranziehung der freien Träger zu einem Eigenanteil ausgegangen ist.

    Das schließt es nicht aus, dass - solange die Stadtgemeinden diesen Verantwortungen und Verpflichtungen nachkommen - bei der Förderung derjenigen Träger, die die Einrichtungen (auch) im Eigeninteresse betreiben, Haushaltsinteressen Berücksichtigung finden können (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 68 - 70).

    Die Beklagte durfte auch ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Klägerin als kirchlicher Trägerin mit der Kirchensteuer, Spenden und dem sonstigen Kirchenvermögen, sowie der Möglichkeit des innerkirchlichen Finanzausgleichs Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen, die in erheblichem Umfang über die Einnahmequellen der übrigen Träger hinausgehen (vgl. ausführlich OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 74 zu § 20 Abs. 1 KiBiZ NRW 2014; ferner zum innerkirchlichen Finanzausgleich BVerwG, Beschl. v. 10.08.1989 - 7 B 205 und 206.88, juris, Rn. 3, 8).

    Soweit die Klägerin vorgetragen hat, es sei nicht Aufgabe der Kirchen, die Kindertagesbetreuung mit Kirchensteuern oder Spendenmitteln zu finanzieren, bleibt sie eine Erklärung dafür schuldig, für welche anderen Aufgaben sie die Finanzmittel verauslagt hat, und ob sie im Rahmen der Erfüllung anderer Aufgaben nicht ebenfalls (andere weitere) öffentliche Finanzmittel in Anspruch nimmt (so zu Recht OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 76 zu § 20 Abs. 1 KiBiZ NRW 2014).

    Vielmehr umfasst der Gestaltungsauftrag die Verpflichtung, die finanziellen Rahmenbedingungen, unter denen die Einrichtungsträger agieren müssen, im Blick zu behalten, nach Ablauf eines angemessenen Beobachtungszeitraums zu überprüfen, ob die bei der Festlegung des Kostenniveaus berücksichtigten Parameter der Höhe nach weiterhin zutreffend sind, und erheblichen Veränderungen durch eine Neubeurteilung und ggf. durch eine Anhebung der Zuwendungshöhe Rechnung zu tragen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 87 ff. zur Beobachtungspflicht des Landesgesetzgebers).

  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 CN 1.09

    Bedarfsplanung, jugendhilferechtliche -; Einzugsgebiet, gemeindeübergreifendes -,

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
    Ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die Förderung dabei im intendierten Ermessen steht ("sollen") , welches die Stadtgemeinden auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in atypischen Einzelfällen zur Versagung der Förderung berechtigen würde, oder ob hier mit Blick auf das jugendhilferechtliche Pluralitätsgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1/09, juris Rn. 31) und den Umstand, dass es sich um Zuwendungen für Einrichtungen handelt, die zur Realisierung des gesetzlichen Anspruchs von Kindern zur Förderung in einer Tageseinrichtung beitragen (§ 24 Abs. 2 SGB VIII ), ein echter Rechtsanspruch der freien Träger auf Förderung dem Grunde nach besteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

    Insoweit müssen sie den durch die gesetzliche Ermächtigung des § 18 BremKTG gesteckten Rahmen und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) beachten, bei dessen Anwendung sie den Strukturprinzipien des Jugendhilferechts für ein möglichst plurales, bedarfsorientiertes Angebot Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1/09, juris Rn. 31; Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 28).

    Die Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers erstreckt sich auf alle Aspekte der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich der (institutionellen) Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1/09, juris Rn. 18).

    Materielle Vorgaben für die Ausgestaltung des Finanzierungssystems wollte der Bundesgesetzgeber den Ländern damit nicht machen; § 74a Satz 1 SGB VIII ist kein (bundesrechtlicher) Prüfungsmaßstab für das Landesrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1/09, juris Rn. 19).

    Ebenso wenig findet sich eine Andeutung, die mit einer Förderung nach § 74 SGB VIII verbundene Erbringung einer (angemessenen) Eigenleistung sei mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz unvereinbar (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 59 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 18.01, juris Rn. 17; Urt. v. 25.11.2004 - 5 C 66.03, juris Rn. 12 ff.; sowie - nach Schaffung von § 74a SGB VIII - Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1.09, juris Rn. 16 ff.; so auch Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 23/01, juris Rn. 9; Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris).

    Dies gilt auch, soweit der Bundesgesetzgeber das Pluralitätsgebot weiter ausgeformt hat, etwa durch das Wunsch- und Wahlrecht, das Gebot, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen (§ 79 Abs. 2 SGB VIII ), sowie die Vorgaben, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend so zu planen, dass ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 , Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ) (so bereits BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1/09, juris Rn. 31).

    Auch diesbezüglich wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zusätzlich durch das insoweit ausgeformte Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG eingeengt (BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1/09, juris Rn. 31, 33, 34).

    Angesichts der grundlegenden Bedeutung der finanziellen Zuwendungen für den Betrieb der Einrichtungen und damit einhergehend für die Erfüllung des Anspruchs des Kindes auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII ) innerhalb eines auf Pluralität der Träger und Pluralität der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen angelegten Systems der Jugendhilfe (BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1/09, juris Rn. 31) spricht viel dafür, anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber die für die Förderung wesentlichen Regelungen selbst zu treffen hat.

  • VGH Bayern, 23.10.2013 - 12 BV 13.650

    Defizitübernahme für Kindergarten

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
    Insoweit müssen sie den durch die gesetzliche Ermächtigung des § 18 BremKTG gesteckten Rahmen und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) beachten, bei dessen Anwendung sie den Strukturprinzipien des Jugendhilferechts für ein möglichst plurales, bedarfsorientiertes Angebot Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1/09, juris Rn. 31; Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 28).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Zuwendung dem Zuwendungsantrag entsprechend festzusetzen hatte, weil sonst der weitere Betrieb der Einrichtungen der Klägerin konkret gefährdet gewesen wäre und sich deswegen die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines pluralen Angebots und die Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus § 79 Abs. 2 SGB VIII aktualisiert hätten (vgl. dazu Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 29).

    Ebenso wenig findet sich eine Andeutung, die mit einer Förderung nach § 74 SGB VIII verbundene Erbringung einer (angemessenen) Eigenleistung sei mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz unvereinbar (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 59 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 18.01, juris Rn. 17; Urt. v. 25.11.2004 - 5 C 66.03, juris Rn. 12 ff.; sowie - nach Schaffung von § 74a SGB VIII - Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1.09, juris Rn. 16 ff.; so auch Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 23/01, juris Rn. 9; Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris).

    Die freien Träger sind bereits nicht Adressaten des Art. 104a Abs. 1 GG und können hieraus keine Rechte ableiten (vgl. Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 18).

    Eine wie auch immer geartete "Beauftragung"liegt nicht vor (so zutreffend Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 18).

    Denn dann stehen die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII ) und das Recht des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten in Rede, innerhalb eines bestehenden Angebots einen Betreuungsplatz entsprechend dem spezifischen Bedarf des Kindes und im Einklang mit den Wünschen der Erziehungsberechtigten auszuwählen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ) (vgl. Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 29; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII , 7. Aufl. 2018, § 74 Rn. 42; Janda, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2021, SGB VIII , § 74 Rn. 71).

    Ob der Landesgesetzgeber deswegen gehalten gewesen wäre, eine ausdrückliche Ausnahme von der Fördervoraussetzung des § 18 Abs. 2 BremKTG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII vorzusehen, oder ob die Regelung insoweit einer verfassungs- und bundesrechtskonformen Auslegung zugänglich ist bzw. die Gewährung einer Förderung dann jedenfalls auf der Grundlage eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen allgemeiner Grundsätze der Vergabe kommunaler Fördermittel erfolgen kann (vgl. Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 29; OVG NW, Urt. v. 10.07.2003 - 16 A 2822/01, BeckRS 2003, 24605), kann indes dahinstehen.

  • OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 565/13

    Erstattung von Betriebskosten der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
    An der Erstattung sollen demnach nur Kosten teilnehmen, die dem Betrieb einer Kita zuzurechnen sind und den Rahmen der Angemessenheit nicht überschreiten (vgl. Thür. OVG, Urt. v. 10.07.2015 - 3 KO 565/13, juris Rn. 100 zu § 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 ThürKitaG).

    Damit geht ein gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfender Beurteilungsspielraum der Stadtgemeinden einher, innerhalb dessen sie bestimmen können, ob die für den Betrieb der Einrichtung aufgewendeten Kosten der Angemessenheit entsprechen (OVG NW, Beschl. v. 15.10.2012 - 12 A 1445/12, juris Rn. 4 ff., 10; Beschl. v. 22.08.2014 - 12 A 591/14, juris Rn. 118; VGH B-W, Urt. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12, juris Rn. 36 - 38; Thür.OVG, Urt. v. 10.07.2015 - 3 KO 565/13, juris Rn. 101 zu § 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 ThürKitaG).

    § 18 BremKTG ist nicht zu entnehmen, dass bei der Festlegung, welche Ausgaben sich noch im Bereich der Angemessenheit bewegen, auf das nach Ablauf des Förderzeitraums verbleibende tatsächliche Betriebskostendefizit der einzelnen Einrichtungen abzustellen ist und systematische Pauschalierungen unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2001 - 5 C 23/01, juris Rn. 9 zu § 74 SGB VIII ; anders unter systematischer Auslegung des Landesrechts Thür. OVG, Urt. v. 10.07.2015 - 3 KO 565/13, juris Rn. 101 ff.).

    Vielmehr macht die Festlegung der Angemessenheit geltend gemachter Kosten es gerade erforderlich, auf vergleichende Betrachtungen der Kostenstruktur anderer Träger von Kindertagesstätten und aufgrund dessen auf ggf. nach Aufwendungsbestandteilen differenzierende Pauschalierungen und Begrenzungen zurückzugreifen (so wiederum auch Thür. OVG, Urt. v. 10.07.2015 - 3 KO 565/13, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 25.08

    Eigenleistung, angemessene; Festbetragsfinanzierung, zweckkonforme Verwendung;

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
    Die Bemessung der Eigenleistung bzw. die Festlegung ihrer "Angemessenheit"ist Teil der Ermessensentscheidung der Stadtgemeinden über Art und Höhe der Förderung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 25/08, BVerwGE 134, 206 -227, Rn. 29; Hess. VGH , Urt. v. 06.09.2005 - 10 UE 3025/04, juris Rn. 45 jeweils zu § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ).

    Eine rechtswidrige Bewilligungspraxis könnte nicht Grundlage eines Anspruchs auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 25/08 -, BVerwGE 134, 206 -227, Rn. 24).

    Der vorliegende Fall gibt daher keinen Anlass zur Entscheidung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen in Ausnahmefällen eine Einrichtung auch dann zu fördern ist, wenn ein Träger nicht in der Lage ist, eine (angemessene) Eigenleistung zu erbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 25/08 -, BVerwGE 134, 206 -227, Rn. 22).

    Daraus, sowie aus der Fördervoraussetzung des § 18 Abs. 2 BremKTG i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII , dass ein angemessener Eigenanteil zu leisten ist, folgt, dass eine die Gesamtkosten übersteigende Mittelbereitstellung ausgeschlossen ist und kein Anspruch auf eine weitere Förderung besteht, wenn diese Mittel nicht mehr zweckkonform für die Maßnahmen verwendet werden können, zu deren Förderung sie begehrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 25/08 -, BVerwGE 134, 206 -227, Rn. 17, 18 zu § 74 SGB VIII ).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
    § 18 Abs. 4 BremKTG stellt eine normative (Gestaltungs-)Ermächtigung an die Stadtgemeinden dar, die für den Betrieb der Einrichtungen "angemessenen"Kosten letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu bestimmen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.10.2012 - 12 A 1445/12, juris Rn. 4 ff., 10; VGH B-W, Urt. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12, juris Rn. 36 - 38; OVG LSA, Urt. v. 17.03.2021 - 3 A 1146/18 juris, Rn. 108; Bay. VGH , Beschl. v. 13.01.2021 - 12 BV 16.1676, juris Rn. 123; OVG MV , Urt. v.03.12.2019 - 1 LB 69/18 OVG, juris Rn. 40, jeweils zu der Bestimmung der angemessenen Kosten der Kindertagespflegeperson durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2a SGB VIII ; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18/16, juris Rn. 10 ff. zur Bestimmung des "Betrages zur Anerkennung ihrer Förderleistung"nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ).

    Weist die Entscheidung keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18/16, juris Rn. 21; Bay. VGH , Beschl. v. 13.01.2021 - 12 BV 16.1676, juris Rn. 117).

    Eine Rechtsanwendung verletzt das Willkürverbot erst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, etwa, wenn sie eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2017 - 5 B 39/16, juris Rn. 7), sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfG, Beschl. v. 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07, juris Rn. 5 und v. 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18/16, juris Rn. 33).

  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
    Insoweit trifft sie eine unbedingte, kapazitätsunabhängige Gewährleistungspflicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, BVerfGE 147, 185 -251, Rn. 134; BGH, Urt. v. 20.10.2016 - III ZR 302/15, juris Rn. 17).

    Der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger hat eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe, Kommunen oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (BVerfG, Urt. v. 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, BVerfGE 147, 185 -251, Rn. 134; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, BVerwGE 160, 212 -237, Rn. 35).

    Demnach haben die Jugendämter die Pflicht, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen (BVerfG, Urt. v. 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, BVerfGE 147, 185 -251, Rn. 100).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
    Der aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende (allgemeine) Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen und insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre selbst abzugrenzen, also alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und dies nicht dem Handeln der Verwaltung zu überlassen (BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978 - 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 -147, Rn. 77).

    Maßgeblich ist darüber hinaus aber auch die Bedeutung einer Rechtsmaterie für das Gemeinwesen insgesamt (BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978 - 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 -147, Rn. 77).

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
    Es entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Strukturprinzipien des Jugendhilferechts einem Einrichtungsträger - außerhalb der bereits skizzierten, über Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten Bindungen bei der Ausgestaltung einer Fördervorschrift - keinen unmittelbaren bundesgesetzlichen Förderanspruch verleihen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN1/09, juris Rn. 32; Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 18/01, juris Rn. 17; ferner bereits BVerfG, Urt. v. 18.07.1967 - 2 BvF 3/62 u.a., juris Rn. 84 ff. zu § 8 Abs. 3 JWG).

    Dadurch wird implizit die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt, wonach die Zuwendungshöhe nicht in einem festen Verhältnis zur Höhe der Eigenleistung zu stehen hat, der Beitrag der Gemeinde also nicht umso höher sein muss, je größer die tatsächliche Eigenleistung des freien Trägers ist (BVerfG, Urt. v. 18.07.1967 - 2 BvF 3/62 -, BVerfGE 22, 180 -220, Rn. 85).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
    Damit geht ein gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfender Beurteilungsspielraum der Stadtgemeinden einher, innerhalb dessen sie bestimmen können, ob die für den Betrieb der Einrichtung aufgewendeten Kosten der Angemessenheit entsprechen (OVG NW, Beschl. v. 15.10.2012 - 12 A 1445/12, juris Rn. 4 ff., 10; Beschl. v. 22.08.2014 - 12 A 591/14, juris Rn. 118; VGH B-W, Urt. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12, juris Rn. 36 - 38; Thür.OVG, Urt. v. 10.07.2015 - 3 KO 565/13, juris Rn. 101 zu § 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 ThürKitaG).

    Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981 - 2 BvL 3/77, 9/77 -, NJW 1981, 1311 ; OVG NW, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 591/14, juris Rn. 78 - 80).

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 18.01

    Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Förderung der freien

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12

    Bestimmung der angemessenen laufenden Geldleistung seitens der Träger der

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676

    Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 23.01

    Fehlbedarfsfinanzierung zur Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1054/11

    Ordnungsgemäße Ermittlung der Pauschale gem. § 20 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz NRW

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1445/12

    Antrag auf Bewilligung von Tagespflege hinsichtlich der laufenden Geldleistungen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 12 S 1774/10

    Förderung von Kleinkindertagesstätten

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 6 B 19.11

    Keine Zuwendungen für die Jugendorganisation der Partei "Die Linke" aus Mitteln

  • BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12

    Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18

    Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum;

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 66.03

    Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Jugendhilfe, Förderung von

  • BVerwG, 17.03.1977 - 7 C 59.75

    Subventionsrecht, Gewährung von Prämien auf Grund landesrechtlicher Richtlinien,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2019 - 1 LB 69/18

    Höhe der Geldleistungen für eine Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern

  • BVerwG, 01.12.2009 - 4 B 37.09

    Zuständigkeitsfehler gem. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2003 - 16 A 2822/01

    Förderantrag freier Träger der Jugendhilfe

  • BVerfG, 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07

    Recht auf körperliche Unversehrtheit; Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2020 - 4 K 207/18

    Kalkulation von Kostenbeiträgen für die Nutzung von kommunalen

  • BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 3 B 101.18

    Betriebskostenzuschuss für eine Ersatzschule für das Schuljahr 2013/14.

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 302/15

    Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06

    Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten

  • VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04

    Kindergarten; Förderung; Jugendhilfe; Zuständigkeit; Haushaltsmittel; Ermessen;

  • VG München, 22.09.2021 - M 18 K 20.737

    Münchner Förderformel" - Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf

    Erforderlich sind vielmehr hinreichend tragfähige sachliche Gründe (OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 52; OVG NW - U.v. 15.10.2012 - 12 A 1054/11 - juris Rn. 131 ff. jeweils unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.1.2010 - 5 CN 1/09 - juris).

    Die Beklagte darf folglich mit ihrem Konzept einer freiwilligen zusätzlichen kommunalen Förderung von Kindertagesbetreuungsplätzen mittels Zuwendungen das gesetzliche Konzept der Förderung der einzelnen Einrichtung, welches ein plurales Leistungsangebot, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und das Erziehungsbestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten vorsieht, nicht unterlaufen (OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 51; VGH BW, U.v. 23.2.2016 - 12 S 638/15 - juris Rn. 54; OVG NW, U.v. 15.10.2012 - 12 A 1054/11 - juris Rn. 131 ff. jeweils unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.1.2010 - 5 CN 1.09 - juris Rn. 30 ff.).

    Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie einer gesetzlichen Regelung zugänglich sind (OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 64 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Bbg., U.v. 19.3.2021 - OVG 6 B 14/20 - juris Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 17.12.1991 - 1 C 5/88 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 65 m.w.N.).

    Jedenfalls ist die etatmäßige Bereitstellung der Mittel nicht ausreichend bei gezielten Eingriffen in die Grundrechte Dritter (vgl. OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 66; OVG Brandenburg, U.v. 10.5.2005 - 1 A 744/03 - juris; BVerwG, U.v. 27.3.1992 - 7 C 21/90 - juris Rn. 40).

    Allerdings spricht angesichts der grundlegenden Bedeutung der finanziellen Zuwendungen für den Betrieb der Einrichtungen und damit einhergehend für die Erfüllung des Anspruchs des Kindes auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII) innerhalb eines auf Pluralität der Träger und Pluralität der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen angelegten Systems der Jugendhilfe viel dafür, anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber die für die Förderung wesentlichen Regelungen selbst zu treffen hat (OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 66).

    Im Übrigen enthält das Landesrecht auch keine weitergehende Regelung, die eine zusätzliche kommunale Förderung mit der Möglichkeit von berufsregelnden Eingriffen vorsieht (vgl. insoweit zu lediglich ermessenslenkenden landesrechtlichen Regelungen: OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 46 ff.).

    Eine Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe kommt damit nicht mehr in Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.; bestätigt durch BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 5 B 4/14 - juris Rn. 7; so auch OVG Lüneburg, B.v. 29.10.2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 22 zum niedersächsischen Landesrecht; hingegen zum Bremer Landesrecht: OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 54 ff.).

    Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht; vielmehr gibt es einen Anspruch auf eine gleiche günstige Förderung nur innerhalb einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis (BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 3 C 49/02 - juris Rn. 12 f.; OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 42 m.w.N.; VG Darmstadt, U.v. 21.10.2009 - 9 K 1230/07.DA - juris Rn. 58; v. Mangoldt/Klein/Starck/Wollenschläger, 7. Aufl. 2018, GG Art. 3 Rn. 218 m.w.N.).

    Vielmehr kann sich die Klägerin als freier Träger der Jugendhilfe für damit im Zusammenhang stehende Verfahren auf die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 VwGO berufen; lediglich Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern sind gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO von der Gerichtskostenfreiheit ausgenommen (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 98, VGH BW, U.v. 23.2.2016 - 12 S 638/15 - juris Rn. 67; OVG NW, U.v. 1.12.2014 - 12 A 2523/13 - juris Rn. 219; BayVGH, U.v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650 - juris Rn. 31 - jeweils ohne weitere Ausführungen).

  • VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19

    Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

    Angesichts der grundlegenden Bedeutung der finanziellen Zuwendungen für den Betrieb der Einrichtungen und damit einhergehend für die Erfüllung der Ansprüche aus § 24 SGB VIII innerhalb eines auf Pluralität der Träger und Pluralität der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen angelegten Systems der Jugendhilfe spricht auch vieles dafür, dass der Landesgesetzgeber die für die Förderung wesentlichen Regelungen selbst zu treffen hat und dies nicht den Gemeinden obliegen kann (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14. Juli 2021 - 2 LC 112/20 -, juris, Rn. 66).
  • VG Schleswig, 10.02.2022 - 6 A 214/18
    Dieses Verfahren dient nach übereinstimmender Auskunft der Beteiligten der Rechenschaft und Kontrolle, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel allein für die ihr übertragenen Aufgaben verwendet (vgl. Rspr. zu anderen Verwendungsnachweisverfahren u.a. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 14. Juli 2021 - 2 LC 112/20 -, juris, Rn. 95 ff; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2019 - OVG 3 B 101.18 -, juris, Rn. 20 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 05. Juli 2016 - 1 A 77/15 -, juris, Rn. 30).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2021 - 1 K 193/15
    Da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 14. Juli 2021 - 2 LC 112/20 -, juris Rn. 98), war lediglich über die Kostenverteilung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu entscheiden.
  • VG München, 11.10.2023 - M 18 K 19.3998

    Münchner Förderformel (MFF), Gleichbehandlung, Selbstbindung der Verwaltung,

    Erforderlich sind vielmehr hinreichend tragfähige sachliche Gründe (OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 52; OVG NRW - U.v. 15.10.2012 - 12 A 1054/11 - juris Rn. 131 ff. jeweils unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.1.2010 - 5 CN 1/09 - juris; VG München, U.v. 22.9.2021 - M 18 K 20.737 - juris Rn. 57).
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