Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 - 61)   

§ 56
Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Rechtsprechung zu § 56 SGB X

121 Entscheidungen zu § 56 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 56 SGB X

Querverweise

Auf § 56 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Verwaltungsverfahren
        Öffentlich-rechtlicher Vertrag
          § 61 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)
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