Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 - 61)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 56
Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Rechtsprechung zu § 56 SGB X

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