Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 - 61)   
§ 61
Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Rechtsprechung zu § 61 SGB X

140 Entscheidungen zu § 61 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 61 SGB X

Querverweise

Auf § 61 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
        Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
          § 119 (Übergang von Beitragsansprüchen)

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