Sparkassengesetz

   Dritter Teil - Aufsicht (§§ 48 - 49)   
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Textdarstellung

  

§ 35
Rechtsnatur, Satzung

1Der Sparkassenverband Baden-Württemberg (Sparkassenverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2§ 10 gilt entsprechend. 3Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse des Sparkassenverbands. 4Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

Rechtsprechung zu § 35 SpG

Entscheidung zu § 35 SpG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 35 SpG verweisen folgende Vorschriften:

    Sparkassengesetz (SpG) 
      Sparkassen
        Verfassung der Sparkassen
          1. Verwaltungsrat
            § 15 (Weitere Mitglieder)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 53 (Bestehende Körperschaft)
Was ist das?

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