Sparkassengesetz
| Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47) |
| 1. Abschnitt - Sparkassenverband Baden-Württemberg (§§ 35 - 39) |
Der Sparkassenverband Baden-Württemberg (Sparkassenverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 10 gilt entsprechend. Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse des Sparkassenverbands. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Literatur im Internet zu § 35 SpG
Querverweise
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