Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   1. Abschnitt - Sparkassenverband Baden-Württemberg (§§ 35 - 39)   

§ 35
Rechtsnatur, Satzung

Der Sparkassenverband Baden-Württemberg (Sparkassenverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 10 gilt entsprechend. Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse des Sparkassenverbands. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht

Literatur im Internet zu § 35 SpG

Querverweise

Auf § 35 SpG verweisen folgende Vorschriften:
    SpG
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 53 (Bestehende Körperschaften und Anstalt)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht