Steuerberatungsgesetz
Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12) |
Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung (§§ 5 - 7) |
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,
1. | wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt, | |
2. | wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden, | |
3. | wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird. |
(2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. 2Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
(3) 1Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. 2Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. 3§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 7 StBerG
90 Entscheidungen zu § 7 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18
Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax ...
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
- BFH, 18.01.2017 - II R 33/16
Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 113/16
Rechtswidrige Zurückweisung eines Bevollmächtigten für alle anhängigen und ...
- FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 113/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - 4 B 1168/20
Übermittlung; Verarbeitung; personenbezogene Daten; Finanzamt; Steuerrückstände; ...
- FG Köln, 21.10.2015 - 2 K 1505/08
Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ...
- FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 6 K 530/08
Auslegung des § 80 Abs. 5 AO hinsichtlich des Umfangs des in der Vorschrift ...
- FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 6 K 273/08
Befugnis einer Kapitalgesellschaft Britischen Rechts (Private Limited Company ...
- BFH, 01.02.1977 - VII R 62/75
Unwirksamkeit der Vorschrift - Wiederbestellung - Vorschreiben der Geltung - ...
- BFH, 25.05.1971 - VII R 55/69
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen - Allgemeinbildung - Nachweis - Klassen ...
Querverweise
Auf § 7 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Organisation des Berufs
- § 87a (Wirtschaftsplan, Rechnungslegung)
- Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten
- § 160 (Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen)