Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12) |
| Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung (§§ 5 - 7) |
(1) 1Das für den Sitz einer Person oder Vereinigung zuständige Finanzamt kann Personen und Vereinigungen, die nach § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 4c Absatz 1 Nummer 4, § 4d oder § 6 Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die weitere Erbringung dieser Hilfeleistung für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unsachgemäßer Tätigkeit zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. 2Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 4b Absatz 2 oder des § 6 Absatz 2 vorliegen. 3Besteht in den Fällen des Satzes 1 kein Sitz im Inland, so kann ein Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Hilfeleistung erbracht wurde, die Untersagung aussprechen.
(2) 1Die bestandskräftige Untersagung ist dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen und von diesem öffentlich bekanntzumachen. 2§ 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 17 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend. 3§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.
(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu leisten, unberührt.
(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Finanzämtern nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zugewiesene Aufgabe auf eine andere Landesfinanzbehörde oder auf ein Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter zu übertragen. 2Die Aufgabe kann mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen.
Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 | |
| 01.01.2025 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
| 16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
ermächtigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 7 StBerG
92 Entscheidungen zu § 7 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18
Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax ...
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
- BFH, 18.01.2017 - II R 33/16
Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 113/16
Rechtswidrige Zurückweisung eines Bevollmächtigten für alle anhängigen und ...
- FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 113/16
- FG Köln, 21.10.2015 - 2 K 1505/08
Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ...
- BFH, 01.02.1977 - VII R 62/75
Unwirksamkeit der Vorschrift - Wiederbestellung - Vorschreiben der Geltung - ...
- BFH, 25.05.1971 - VII R 55/69
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen - Allgemeinbildung - Nachweis - Klassen ...
- FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 6 K 530/08
Auslegung des § 80 Abs. 5 AO hinsichtlich des Umfangs des in der Vorschrift ...
- FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 6 K 273/08
Befugnis einer Kapitalgesellschaft Britischen Rechts (Private Limited Company ...
- BFH, 27.10.1981 - VII R 2/80
Anwendung der Abgabenordnung - Vollstreckung - Ermittlung der Person des ...
Querverweise
Auf § 7 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Sonstige Vorschriften
- § 10 (Übermittlung von Daten)
- Steuerberaterordnung
- Organisation des Berufs
- § 87a (Wirtschaftsplan, Rechnungslegung)
- Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
- § 160 (Bußgeldvorschriften)